Meldepflicht Kindeswohlgefährdung
Der Bundesrat setzt die Änderung des Zivilgesetzbuches zur Erweiterung der Meldepflicht auf alle Fachpersonen, die beruflich mit Kindern in Kontakt stehen, per 1. Januar 2019 in Kraft.
Im Dezember 2017 hat das Parlament die Erweiterung der Meldepflicht gutgeheissen. Nun setzte der Bundesrat die Meldepflicht per 1. Januar 2019 in Kraft. Lehrpersonen und Sozialarbeiter/-innen kennen bereits heute eine Meldepflicht, wenn sie das Kindeswohl gefährdet sehen. Neu müssen auch Mitarbeitende in Kindertagesstätten, Trainer/-innen oder Musiklehrer/-innen dazu verpflichtet werden.
Kibesuisse begrüsst die Erweiterung der Meldepflicht. Der Verband weist in den Verhaltenskodizes für die verschiedenen Betreuungsformen darauf hin, dass jeder Hinweis und jede Beschwerde, sowohl von Mitarbeitenden und Kindern als auch von Eltern und Aussenstehenden, ernst genommen und überprüft werden soll. Ebenso sollen weitere Schritte (Rücksprache mit Fachstellen, Kontakt mit Behörden) initiiert werden. Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet. Erhalten Mitarbeitende also Kenntnis über einen Verdacht auf grenzverletzendes Verhalten an Kindern, bzw. zwischen Kindern, sollen sie diese Information an die jeweilige Leitung weiterleiten.
Eine Liste von Beratungs- und Hilfsangeboten hat die Stiftung Kinderschutz Schweiz zusammengestellt.