23.06.2019

Bezirksratentscheid: Schematische Anwendung der Raumvorgaben ist abzulehnen und pädagogisches Konzept ist nicht bewilligungspflichtig

Am 31. Januar 2019 hat der Bezirksrat in einem Verfahren zwischen einer Kindertagesstätte und dem Sozialdepartement der Stadt Zürich entschieden, dass bezüglich der Anforderungen an die Grösse der Räumlichkeiten eine schematische Anwendung «der 60m2 Vorgabe» abzulehnen sei. Vielmehr seien die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen.

Der Bezirksrat führte aus, dass es vom Bundesrecht her keine konkreten Anforderungen an die Grösse der Räumlichkeiten gebe. Massstab sei – wie immer – das Kindeswohl. Im kantonalen Recht sei in §10 Abs. 2 V BAB nur in allgemeiner Weise festgehalten, dass die räumlichen Anforderungen erfüllt sein müssen. Konkretisiert werde diese Anforderung in der Krippenrichtlinie, die aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage allerdings keine weitergehenden Pflichten für die Kitabetreibenden beinhalten dürfe. Entsprechend gelte die dort drin enthaltene Vorgabe, wonach eine Gruppe insgesamt rund 60m2 zur Verfügung stehen soll ( i.d.R. verteilt auf zwei Gruppenräume) nur als Auslegungshilfe. Eine schematische Anwendung dieser Regel ohne angemessene Berücksichtigung der Verhältnisse im konkreten Einzelfall sei allerdings abzulehnen.
 
Wichtige Anmerkung von kibesuisse: Ab voraussichtlich 01.01.2020 wird die erwähnte Krippenrichtlinie durch die neue Verordnung über Tagesfamilien und Kindertagesstätten abgelöst, welcher eine gesetzliche Grundlage zu Grunde liegen wird. Damit werden weitergehende Pflichten gegenüber den Kitabetreibenden mittels kantonalen Regelungen möglich werden.
 
Weiter führte das Bezirksrat aus, im konkreten Einzelfall seien der Kita nicht nur Gruppenräume zur Verfügung gestanden – vielmehr hätte die Kita über einen grosszügigen Eingangsbereich verfügt. Dieser wäre insbesondere von den Kindern der drei Kleinkindergruppen als Bewegungs- und Spielfläche benutzt worden. Zudem stehe den Kindern im Untergeschoss ein weiterer Bewegungsraum zur Verfügung. Diese gesamten Raumverhältnisse würden es gemäss Bezirksrat ohne Weiteres erlauben, dass die drei Gruppen weiterhin mit je max. 12 Kindern geführt werden können. Eine Gefährdung des Kindeswohles sei nicht ersichtlich.


Zum pädagogischen Konzept führte der Bezirksrat aus, dass es von Bundesrecht einzig die Vorgabe gäbe, dass das pädagogische Konzept die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder nicht gefährden soll (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a PAVO). Im kantonalen Recht würde heute lediglich vorausgesetzt, dass es für eine Bewilligung die Erfüllung der «sozialpädagogischen Grundsätze» brauche. Auch die Krippenrichtlinien würden keine inhaltlichen Vorgaben erhalten – sie sähen lediglich vor, dass das pädagogische Konzept Auskunft über die pädagogischen Grundsätze, Ziele und Vorgehensweisen geben müsse. Massstab sei auch hier das Kindeswohl, welches durch das Konzept respektive dessen Umsetzung nicht gefährdet werden dürfe. Das pädagogische Konzept sei nicht separat zu bewilligen respektive sei als solches nicht bewilligungspflichtig. Vielmehr würde eine Bewilligung nicht erteilt, wenn der Betreuung ein pädagogisches Konzept zugrunde liege, welches das Kindeswohl gefährdet. Würde ein Betreiber oder eine Betreiberin sein pädagogisches Konzept derart ändern, dass dies zu einer Kindswohlgefährdung führen würde, könnte dies zu einem Entzug der Bewilligung oder Auflagen führen (Art. 18 Abs. 3 PAVO). Vorher dürfe das Sozialdepartement Zürich gar nicht eingreifen.

Auch hier folgt eine wichtige Anmerkung von kibesuisse: Ab voraussichtlich 01.01.2020 wird es eine neue Verordnung über Tagesfamilien und Kindertagesstätten geben, welcher eine gesetzliche Grundlage zu Grunde liegen wird. Damit werden weitergehende Pflichten gegenüber den Kitabetreibenden mittels kantonaler Regelungen möglich werden.